Flucht- und Rettungswege in Gebäuden
Flucht- und Rettungswege in Gebäuden können im Gefahrenfall Leben retten. Damit sie ihre Wirkung nicht verfehlen, müssen sie einige Anforderungen erfüllen. Lesen Sie in diesem Ratgeber, was Flucht- und Rettungswege sind, welche Gesetze und Verordnungen Sie beachten müssen und wie die Wege zu kennzeichnen sind.
Was sind Flucht- und Rettungswege?
Flucht- und Rettungswege sind Verkehrswege, die bei einem Brand oder bei einer anderen Katastrophe Leben schützen. Dazu müssen sie besondere Anforderungen erfüllen. Zu den Flucht- und Rettungswegen zählen Treppenhäuser, Notausgänge und Flure. Vorgeschrieben ist, dass diese Wege kurz zu halten sind und sie ins Freie führen. Ist das nicht umsetzbar, sollten die Flucht- und Rettungswege in einen gesicherten Bereich führen. Dies kann ein benachbarter Brandabschnitt sein oder ein Treppenraum.
Die Begriffe Flucht- und Rettungswege unterscheiden sich. Fluchtwege dienen dazu, dass sich die Menschen im Gebäude selbst in Sicherheit bringen können (Selbstrettung). Rettungswege sind dagegen dazu da, eine schnelle Fremdrettung von verletzten Personen und Tieren sowie eine sofortige Brandbekämpfung zu ermöglichen.
Gesetzliche Vorschriften und Normen im Überblick
Für die Flucht- und Rettungswege gelten unterschiedliche Vorgaben. Die Regelungen sind verwirrend, weil sie sich teils widersprechen. Die gesetzlichen Vorschriften und Normen regeln, wie viele Flucht- und Rettungswege für das jeweilige Gebäude vorhanden sein müssen. Zusätzlich gibt es Regeln für den Feuerwiderstand und die Brennbarkeit der Baustoffe.
Relevant sind in diesem Zusammenhang die Musterbauordnung (MBO), die beispielsweise im Paragrafen 14 den Begriff der Rettungswege definiert. Der § 33 Absatz 1 MBO regelt dagegen die Anzahl der erforderlichen Rettungswege, die ins Freie führen.
Weitere Regelungen enthalten die Landesbauordnungen (LBO) des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Gebäude steht oder gebaut wird. Zudem existieren verschiedene Richtlinien sowie (Muster-)Sonderbauverordnungen. Diese setzten jedoch noch nicht alle Bundesländer um.
Ferner sind arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten. Ein Beispiel dafür sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) sowie die ASR A1.7, A1.8 und ASR V3a.2.
Kennzeichnung und Beschilderung richtig umsetzen
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten schreiben vor, dass Fluchtwege sowie Notausgänge, Notausstiege und Türen mit hochmontierten Sicherheitszeichen zu kennzeichnen sind. Bringen Sie die Schilder über den Türen von Notausgängen so an, dass die Unterkante auf einer Höhe von zwei und zweieinhalb Metern liegt. Die Unterkanten der Rettungsschilder, die Sie an den parallel zum Fluchtweg liegenden Wänden anbringen, befinden sich in einer Höhe zwischen 1,7 und zwei Metern. Verwenden Sie in langen Fluren Winkel- oder Fahnenschilder, sodass die Flüchtenden die Kennzeichen auch aus der Ferne sehen.
Die Sichtbarkeit muss auch bei Lichtausfall sichergestellt sein. Verwenden Sie dazu ausschließlich Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010, die lange nachleuchten. Die Schilder geben selbstständig fluoreszierendes Licht ab. Damit dies funktioniert, sollten Sie diese durchgehend beleuchten. Die Mindestanforderungen für langnachleuchtende Schilder finden Sie in der ASR A3.4/3 und in der DIN 667510. Besitzen Sie diese noch nicht, sollten Sie die alten Zeichen der DIN 4844-2 behalten oder alle Zeichen durch solche ersetzen, die der DIN EN ISO 7010 entsprechen. Vermischen Sie alte und neue Zeichen, verwirren Sie die flüchtenden Menschen.
Die ISO 7010 teilt ihre Zeichen in Kategorien auf. Rettungszeichen gehören der Kategorie E an, Brandschutzzeichen der Kategorie F. Gebotszeichen sind in der Kategorie M zu finden und Verbotszeichen in der Kategorie P. Warnzeichen zählen zur Kategorie W.
Empfohlen, jedoch keine Pflicht, ist ein Rettungszeichen für Sammelstellen. Bei diesen sollten Sie das Sicherheitszeichen E007 „Sammelstelle“ verwenden.
Rettungszeichen
Rettungszeichen kennzeichnen Rettungswege, Notausgänge und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Sie sind ohne Pfeil quadratisch, mit Pfeil rechteckig. Der Hintergrund ist Signalgrün (RAL 6032), das Piktogramm Signalweiß (RAL 9003). Um unterstützend den Fluchtweg am Boden zu kennzeichnen, verwenden Sie eine rutschfeste, nachleuchtende Hallenmarkierung, wie sie die DIN 67510 fordert.
Verbotszeichen
Verbotszeichen weisen darauf hin, dass bestimmte Handlungen sowie der Gebrauch bestimmter Gegenstände untersagt sind. Sie sind an ihrer runden Form und ihrer Farbe erkennbar. Ihr Hintergrund ist stets Signalweiß (RAL 9003). Diese Fläche besitzt einen roten Rand und einen roten Querstrich (RAL 3001 Signalrot). Das Piktogramm ist Signalschwarz (RAL 9004).
Brandschutzzeichen
Brandschutzzeichen sind wichtig, weil sie darauf hinweisen, wo sich Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen befinden. Diese sind quadratisch und besitzen einen signalroten Hintergrund (RAL 3001). Die Farbe des Piktogramms ist Signalweiß (RAL 9003).
Beleuchtung und Notbeleuchtung sicherstellen
Rettungs- und Fluchtwege sind stets zu beleuchten. Zudem müssen Sie für eine funktionsfähige und rechtssichere Notbeleuchtung sorgen. Die Beleuchtung ist regelmäßig zu warten, sodass sie die technischen Anforderungen an die Positionierung und die Beleuchtungsstärke erfüllt.
Die Notbeleuchtung sollte wöchentlich durch einen kurzen Test der Lampen und Umschalteinrichtungen gewartet werden. Eine Betriebsdauerprüfung ist jährlich fällig. Alle Wartungen sind von Ihnen lückenlos in einem Prüfbuch zu dokumentieren.
Die Notbeleuchtung erfolgt über eine Ersatzstromquelle, die die Leuchten mindestens 60 bis 180 Minuten mit Strom versorgt. Die vorgeschriebene Zeit hängt von der Gebäudeart ab. Zudem muss sie innerhalb von fünf bis 15 Sekunden die Hälfte ihrer vollen Stärke erreichen.
Die Mindestbeleuchtungsstärke beträgt 1 Lux. Dieser Wert gilt für die Mittelachse des Rettungsweges. Zudem darf das Verhältnis von maximaler zu minimaler Beleuchtungsstärke 40 : 1 nicht überschreiten.
Wo müssen Sie die Sicherheitsleuchten anbringen?
Für eine lückenlose Orientierung bringen Sie die Sicherheitsleuchten an Notausgängen sowie an Flucht- und Rettungsplänen an. Bei Letzteren beträgt die Mindeststärke der Beleuchtung fünf Lux, vorausgesetzt, die Rettungszeichen sind nicht langleuchtend. In Treppenhäusern sollte jede Stufe ausgeleuchtet sein. Hilfreich sind zusätzlich leuchtende Bodenmarkierungen auf den Stufen. Zudem sind Sicherheitsleuchten an Erste-Hilfe-Stellen anzubringen sowie an Orten, an denen sich Brandbekämpfungsmittel befinden.
Türen, Notausgänge und deren Funktion
Notausgänge und Türen in Flucht- und Rettungswegen ermöglichen Menschen in Gefahr eine schnelle und sichere Flucht nach draußen oder in einen sicheren Bereich.
Auch für diese gelten strenge Regelungen, die in der ASR A2.3 nachzulesen sind. Die Türen dürfen Sie niemals abschließen, sodass sie sich jederzeit von innen nach außen öffnen lassen. Damit niemand stolpert, dürfen die Schwellen in der Höhe vier Millimeter nicht überschreiten. Zudem sind die Türen dauerhaft mit selbstleuchtenden Rettungszeichen zu kennzeichnen.
Freihalten und regelmäßige Kontrolle der Wege
Die wichtigste Regel in Bezug auf Fluchtwege, Notausstiege und Notausgänge befindet sich im Paragraf 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung. Diese verbietet es, die Wege durch Gegenstände zu blockieren. Ebenso dürfen Sie dort keine brennbaren Materialien lagern. Auch das Abstellen von Möbeln und anderen Hindernissen wie Kisten, Fahr- oder Flurförderzeugen ist untersagt. Zudem ist es verboten, die Fluchtwege zuzuparken. Außerdem darf die für das jeweilige Gebäude vorgeschriebene lichte Breite der Flucht- und Rettungswege nicht durch Einbauten oder Gegenstände vermindert werden.
Foto: ©Rattanachat / stock adobe
